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Rechtsberatung

Allgemeines

Im Asylverfahren besteht die Möglichkeit, kostenlose Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Bei bestimmten Entscheidungen werden von Amts wegen Rechtsberaterinnen/Rechtsberater zur Seite gestellt, um etwa bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen.

Die Rechtsberatung obliegt der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU oder Bundesagentur).

Im Zulassungsverfahren

Ein Anspruch auf Rechtsberatung im Zulassungsverfahren entsteht, wenn beabsichtigt wird, innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung einer Mitteilung über eine geplante Zurück- bzw. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. In diesen Fällen wird die Asylwerberin/der Asylwerber vor der Durchführung einer Einvernahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Rechtsberatung verwiesen. Hat die Asylwerberin/der Asylwerber diese Rechtsberatung in Anspruch genommen, so hat eine Rechtsberaterin/ein Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein.

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger ist die Rechtsberaterin/der Rechtsberater gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter der/des Minderjährigen bis zum Ende des Zulassungsverfahrens. Sie/er ist bei jeder Befragung der/des Minderjährigen anwesend bzw. kann verlangt werden, dass die Erstbefragung im Beisein der Rechtsberaterin/des Rechtsberaters wiederholt wird.

Im zugelassenen Verfahren

Im zugelassenen Asylverfahren besteht kein Anspruch auf Rechtsberatung.

Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten kann jedoch kostenlose Rechtsberatung für Fremde in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführt werden. Diese umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers und die Beratung über die Aussichten im Asylverfahren.

Wird keine Rechtsberatung erteilt, sind der fremden Person auf Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

In allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – mit Ausnahme von unter anderem Kostenentscheidungen oder der Aktenvorlage im Rahmen einer Säumnisbeschwerde – ist von Amts wegen eine Rechtsberatung vorgesehen.

Änderungen ab Juni 2026

Der EU Asyl- und Migrationspakt, der am 12. Juni 2024 in Kraft getreten und mehrheitlich ab 12. Juni 2026 anwendbar ist, führt zu Änderungen im gesamten nationalen Asyl- und Migrationsbereich. Die nationalen legistischen und praktischen Anpassungen finden aktuell statt. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die geltende Rechtslage.

Weiterführende Links

  • Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU)
  • Beratungs- und Betreuungsstellen für Asylwerberinnen/Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge sowie Migrantinnen/Migranten

Rechtsgrundlagen

  • §§ 2, 13 BBU-Einrichtungsgesetz (BBU-G)
  • § 29 Asylgesetz (AsylG)
  • §§ 10, 49, 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)

Rechtsakte des EU-Asyl- und Migratsionspakts

  • Asylverfahrens-VO: Verordnung (EU) 2024/1348 + Verordnung (EU) 2024/1348 Corrigendum
  • Asyl- und Migrationsmanagement-VO: Verordnung (EU) 2024/1351 + Verordnung (EU) 2024/1351 Corrigendum
Letzte Aktualisierung: 10.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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    Asylverfahren

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