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Persönliche Voraussetzungen für das Amt des Laienrichters

Allgemeine persönliche Voraussetzungen

Personen können zum Amt des Laienrichters berufen werden, wenn

  • sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
  • zwischen 25 und 65 Jahren alt sind.
Hinweis:

Personen, die zu Beginn des ersten Jahres in dem sie tätig sein sollen jünger als 25 Jahre oder älter als 65 Jahre sind können nicht zum Laienrichter berufen werden. Gleiches gilt für Personen, die keine österreichischen Staatsbürger sind.

Eignung zum Amt des Laienrichters

Zudem müssen die Personen zur Ausübung des Amtes des Laienrichters geeignet sind. Es sind daher Personen ausgeschlossen,

  • die aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
  • die die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrschen, dass sie einer Verhandlung folgen können,
  • die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  • gegen die ein Strafverfahren wegen eines Offizialdelikts, das mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig ist.

Ausschluss bestimmter Berufs- und Personengruppen

Aus unterschiedlichen Gründen (u.a. Gewaltenteilung, fehlende Laieneigenschaft bestimmter Berufsgruppen) dürfen bestimmte Berufs- und Personengruppen nicht als Laienrichter berufen werden. Dazu zählen u.a.:

  • die obersten Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder (Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre)
  • Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder (Nationalrat, Landtage)
  • Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes
  • Geistliche und Ordenspersonen
  • Angehörige bestimmter Berufe mit Nähe zur Rechtspflege:
    • Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diese Berufe)
    • hauptamtlich tätige Bewährungshelfer
    • Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte) und Angehörige der Gemeindewachkörper
  • Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben
Hinweis:

Öffentliche Bedienstete, die nicht den eben genannten Berufs- oder Personengruppen angehören, können zum Amt des Laienrichters berufen werden.

Einspruch gegen die Berufung als Laienrichter

Das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung führt im Regelfall dazu, dass die betroffene Person bereits bei Erstellung aus den Verzeichnissen und Listen von der zuständigen Stelle gestrichen wird.

Sollte dies nicht der Fall sein und fehlt eine dieser persönliche Voraussetzungen bei einer Person, kann jedermann einen Einspruch gegen deren Berufung als Laienrichter erheben. Über einen solchen Einspruch entscheidet je nach Einbringungszeitpunkt entweder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft), der Präsident des jeweiligen Landesgerichts oder der vorsitzende Richter im konkreten Verfahren.

Tipp:

Selbst wenn eine Person alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, können bestimmte Befreiungsgründe greifen, die sie von der Pflicht zum Amt des Laienrichters entbindet. Befreiungsgründe sind einem Befreiungsantrag geltend zu machen, diese werden nicht von Amts wegen wahrgenommen.

Weiterführende Links

  • Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (BMJ)
  • Broschüre "Leitfaden für Schöffinnen/Schöffen" ( BMJ)
  • Gerichtssuche (BMJ)

Rechtsgrundlage

  • Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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