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Andere Waren (Kaffee, Tee, Parfum etc.)

Hinweis

Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

Auf dem Landweg können pro Person Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro abgabenfrei mitgebracht werden ("Reisefreigrenze").

Auf dem Luftweg können pro Person Waren bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro abgabenfrei mitgebracht werden ("Reisefreigrenze").

Personen unter 15 Jahren können nur Waren bis zu einem Gesamtwert von 150 Euro abgabenfrei einführen ("Reisefreigrenze"). Dies gilt sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg.

Soll eine Ware eingeführt werden, deren Wert 300 Euro (auf dem Landweg) bzw. 430 Euro (auf dem Luftweg) übersteigt, kann diese nicht auf die Reisefreigrenzen von mehreren Personen aufgeteilt werden.

Für Waren, deren Wert die Freigrenze übersteigt, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt. Treibstoff darf bis zu einer Menge von 10 Litern in einem feuerfesten Reservekanister mitgeführt werden. Auch die Vorschriften zur Mitnahme von Pyrotechnischen Gegenständen und Waffen sind zu beachten.

Weiterführende Links

  • Einfuhr von Pyrotechnischen Gegenständen (→ BMF)
  • Einfuhr von Waffen (→ BMF)
  • Versandschein T1 (Begleitdokument von der Grenzübertrittsstelle zur Bestimmungszollstelle, Formular Za 58A) (→ BMF)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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