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Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte

Abhängig vom Verfahrensstadium unterscheidet sich die Bezeichnung der Person, gegen die sich das Verfahren richtet.

Verdächtige

Personen, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, werden als Verdächtige bezeichnet. In diesem Verfahrensstadium liegt lediglich eine vage Verdachtslage vor, die noch einer weiteren Konkretisierung bedarf. Die klare Trennung vom Begriff des Beschuldigten soll dem Schutz von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, dienen.

Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Fehlt es hingegen an bestimmbaren Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat, muss die Staatsanwaltschaft auch kein Ermittlungsverfahren einleiten. Falls eine Person Anzeige erstattet hat, ist diese über diesen Umstand zu informieren. Sie verfügt jedoch nicht über einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens.

Beschuldigte

Sobald Personen auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt werden, können zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden (z.B. Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft). Sobald erstmals solche Schritte gesetzt wurden, wird ein Verdächtiger als Beschuldigter bezeichnet.

Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten

Sowohl Verdächtige als auch Beschuldigte haben bestimmte Informations-, Verteidigungs-, Verfahrensbeteiligungs- und Verständigungsrechte. Sie müssen etwa sobald wie möglich darüber informiert werden, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass gegen sie ein konkreter Tatverdacht besteht.

Dieser Informationspflicht können die Ermittlungsbehörden aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen, wenn ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Die Rechtsbelehrung von Verdächtigen und Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Verdächtigen und Beschuldigten verstehen.

Verdächtige und beschuldigte Jugendliche

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen in den Fällen einer Vernehmung im Zuge einer Festnahme, einer Vorführung zur sofortigen Vernehmung, einer Tatrekonstruktion oder einer Gegenüberstellung durch einen Verteidiger vertreten sein. In allen übrigen Fällen einer Vernehmung ist eine Vertrauensperson beizuziehen, wenn es keinen Verteidiger gibt. Falls innerhalb einer angemessenen Frist keine geeignete Vertrauensperson verfügbar ist, dann muss die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.

Vertrauenspersonen des Jugendlichen sind:

  • der gesetzliche Vertreter,
  • ein Erziehungsberechtigter,
  • ein Angehöriger,
  • ein Lehrer,
  • ein Erzieher oder
  • ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe. 

Angeklagte

Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift oder den Strafantrag bei Gericht einbringt, beginnt das Hauptverfahren. Ab diesem Zeitpunkt werden Beschuldigte als Angeklagte bezeichnet.

Rechtsgrundlagen

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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