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Betrug

Beim Betrug täuscht der Täter das Opfer bewusst über Tatsachen. Diese Täuschung muss einen Irrtum des Getäuschten zur Folge haben, der diesen wiederum zu einer Vermögensverfügung (Handlung, Duldung oder Unterlassung) veranlasst (z.B. das Opfer gibt Sachen heraus; das Opfer erbringt Leistungen). Diese Vermögensverfügung des Getäuschten bewirkt, dass der Getäuschte oder eine dritte Person einen Vermögensschaden erleidet und führt gleichzeitig zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Täters oder einer anderen Person.

Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle oben beschriebenen Merkmale (Tatbildmerkmale) beziehen. Darüber hinaus muss der Täter den Vorsatz haben, sich oder eine andere Person durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Der Betrug ist vollendet, wenn ein Vermögensschaden bei der getäuschten Person oder einer dritten Person eingetreten ist.

Strafrahmen

Für das Delikt "Betrug" ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Bei einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen (schwerer Betrug). Diese erhöhte Strafdrohung findet auch beim Verwenden bestimmter Täuschungsmittel (z.B. Urkundenbetrug, Dopingbetrug) oder beim Amtsbetrug (Betrug durch das Vortäuschen einer Beamteneigenschaft) Anwendung.

Bei einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 146, 147 Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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