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Exekutionstitel

Um Zwangsmittel einsetzen zu können, benötigt der Gläubiger zunächst einen einen sogenannten Exekutionstitel (auch vollstreckbarer Titel genannt). Dieser muss einen Leistungsbefehl enthalten.

Exekutionstitel sind bestimmte Akte oder Urkunden, die je nach Entstehungsart in gerichtliche, verwaltungsbehördliche und nichtbehördliche Exekutionstitel unterteilt werden können.

Als Exekutionstitel kommen u.a. in Betracht:

  • gerichtliche Exekutionstitel
    • Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte im streitigen Zivilverfahren, wenn sie rechtskräftig sind oder zumindest kein die Exekution hemmendes Rechtsmittel besteht
    • Zahlungsbefehle im Mahnverfahren, wenn kein Einspruch mehr erhoben werden kann
    • Unterlassungsaufträge zur Entfernung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte aus dem Internet, wenn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden oder wenn sie vorläufig vollstreckbar sind
    • gerichtliche Aufkündigungen und gerichtliche Übergabe- und Übernahmeaufträge im Bestandverfahren (Räumungstitel), wenn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
    • bestimmte vollstreckbare Beschlüsse im Außerstreitverfahren und im Insolvenzverfahren
    • bestimmte rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte (insbesondere betreffend Verfall, Konfiskation, Einziehung, Verfahrenskosten und Privatbeteiligtenansprüche)
    • von Zivil- und Strafgerichten verhängte Geldstrafen oder Geldbußen
    • Schiedssprüche, wenn keine Anfechtung mehr möglich ist
  • verwaltungsbehördliche Exekutionstitel
    • vollstreckbare Entscheidungen und Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofes (einschließlich Entscheidungen betreffend Geldstrafen, Geldbußen und Verfahrenskosten)
    • bestimmte Bescheide der Sozialversicherungsträger
    • vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise (u.a. über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge)
  • nichtbehördliche Exekutionstitel
    • Vergleiche vor Zivil- oder Strafgerichten
    • Vergleiche vor Schiedsgerichten
    • vollstreckbare Notariatsakte

Rechtsgrundlage

  • § 1 Exekutionsordnung (EO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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