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Aktives Wahlrecht – Europawahl 2024

Hinweis

Auf der Website des Bundesministeriums für Inneres finden Sie das → Ergebnis der Europawahl 2024.

Allgemeine Informationen

Aktiv wahlberechtigt bei der Europawahl 2024, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, waren

  • österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger (auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) und
  • andere EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich

die

  • spätestens am 9. Juni 2024 (Wahltag) 16 Jahre alt waren,
  • in Österreich nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren bzw. ihr aktives Wahlrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung verloren hatten und
  • am 26. März 2024 (Stichtag) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen waren.

Erfassung der Wahlberechtigten

Hinweis

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, konnten bei der Europawahl am 9. Juni 2024 die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen. Dafür musste ein Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde in Österreich gestellt werden. Das war bis zum Stichtag der Europawahl, dem 26. März 2024, möglich. Informationen zu den → Eintragungsfristen für die Europawahl finden sich auch auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI).

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in der für sie zuständigen Gemeinde in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.

  • Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und müssen keinen Antrag stellen.
  • andere EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich müssen bei ihrer Wohnsitzgemeinde einmalig beantragen, in die Europa-Wählerevidenz aufgenommen zu werden. Sobald sie eingetragen sind, bleiben sie es, solange sie in Österreich einen Hauptwohnsitz haben.
  • Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (ohne Hauptwohnsitz in Österreich) müssen bei der zuständigen österreichischen Gemeinde beantragen, in die Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden. Die Eintragung gilt für zehn Jahre (gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung).

Wenn ein Antrag notwendig war, musste er von Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreichern spätestens bis zum 25. April 2024 gestellt werden. An diesem Tag endete der Einsichtszeitraum für die Auflegung der Wählerverzeichnisse. 

Weiterführende Links

  • Europawahl 2024 (→ BMI)
  • Eintragung von (nicht-österreichischen) EU-Bürgerinnen/-Bürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich in die Europa-Wählerevidenz (→ BMI)
  • Europawahl 2024 (→ Europäisches Parlament)

Rechtsgrundlagen

  • Europawahlordnung (EuWO)
Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Inneres

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