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Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind – Allgemeines zum Aufenthalt in Österreich

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt:

  • Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
  • Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind und über dieses Alter hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird

Solche Angehörige erhalten zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Aufenthaltskarte". Ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden.

Hinweis

Sie haben dann freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den sie sich vom Arbeitsmarktservice (AMS) bestätigen lassen können (Antragsformular "Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG").

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte".

Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" gelten als Identitätsnachweis und werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.

Hinweis

Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist daher zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Angehörige, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.

Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, ständig ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mitzuführen. Die Mitnahme eines Identitätsnachweises ist jedoch empfehlenswert, da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) unter bestimmten Umständen (z.B. im Zusammenhang mit möglichen Straftaten, Verwaltungsübertretungen, dringendem Verdacht einer fehlendenden Aufenthaltsberechtigung) zur Feststellung der Identität ermächtigt sind. Beim Betreten auf frischer Tat ist auch eine Festnahme zur Identitätsfeststellung möglich. Dabei handelt es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, der mit einer Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht bekämpft werden könnte.

Rechtsgrundlagen

  • Fremdenpolizeigesetz (FPG)
  • §§ 54, 54a, 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Letzte Aktualisierung: 29. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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